• Fall: E-Bike gegen Pkw
  • Versicherung muss Gutachterkosten bezahlen
  • Totalschaden des E-Bikes nicht offensichtlich
  • Auch den neuen Fahrradhelm muss die Versicherung bezahlen

Dass die Versicherung notwendige Sachverständigenkosten für den Unfallverursacher übernehmen muss, ist unbestritten. Doch gilt dies auch für ein Gutachten zu Schäden an einem E-Bike und für einen Helm?

Fall: E-Bike gegen Pkw

Ein Fahrer eines Elektrobikes kollidierte mit einem Auto. Dass der Autofahrer an dem Unfall die Alleinschuld trug, war von vornherein unstrittig.

Entsprechend ersetzte der Haftpflichtversicherer des Autofahrers den Schaden an dem 2.799 Euro teuren Elektrobike und zahlte Schmerzensgeld.

Die Kosten für ein Sachverständigengutachten und für den Kauf eines neuen Helms wollte die Versicherung aber nicht übernehmen. Deshalb ging die Sache vor das Amtsgericht (AG) im fränkischen Ansbach.

Versicherung muss Gutachterkosten bezahlen

Das AG entschied gegen die Versicherung. Sie muss für die Gutachterkosten ebenso aufkommen wie für die Anschaffung eines neuen Fahrradhelmes.

Die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch den klagenden E-Bike-Fahrer sei nicht zu beanstanden, so das Gericht. Das Unfallopfer habe nicht gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen.

Schließlich habe das E-Bike einen erheblichen Wert gehabt, von einem Verstoß gegen eine Bagatellgrenze könne schon aus diesem Grund keine Rede sein (AG Ansbach, Urteil vom 3.11.2021, Az.: 1 C 571/21).

Totalschaden des E-Bikes nicht offensichtlich

Das Gericht widersprach auch der Argumentation des Versicherers, dass das Gutachten überflüssig gewesen sei, weil der Totalschaden sowieso offensichtlich gewesen sei. Für einen Laien sei nicht zwingend erkennbar gewesen, dass der Schaden am Fahrrad, der vor allem am Vorderrad sichtbar war, als Totalschaden qualifiziert werden könne.

Der Hinweis der Versicherung, der Sachverständige sei als Kfz-Gutachter nicht genügend qualifiziert, hatte ebenfalls vor Gericht keinen Erfolg. Es gebe keine Ausbildung zum Fahrradsachverständigen, sondern nur Weiterbildungen. Eine solche könne der hinzugezogene Sachverständige vorweisen. 

Auch am Gutachten selbst sei nichts auszusetzen. Es entspreche einem üblichen Kraftfahrzeuggutachten, dessen Grundsätze auch für ein E-Bike herangezogen werden könnten.

Auch den neuen Fahrradhelm muss die Versicherung bezahlen

Die Versicherung muss außerdem die Kosten für einen neuen Fahrradhelm übernehmen. Ein Abzug "neu für alt" sei nicht zulässig. Es könne nicht verlangt werden, dass sich der Fahrradfahrer einen gebrauchten Helm kaufe, so das Gericht.

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Zum einen sei es fraglich, ob überhaupt ein Gebrauchtwarenmarkt für Fahrradhelme existiere. Zum anderen könne nicht verlangt werden, dass der Radler einen gebrauchten Helm kaufe, der von einer ihm unbekannten Person getragen wurde.

Ein Fahrradhelm diene dem Schutz des Kopfes vor den Folgen eines schwerwiegenden Unfalls. Bei einem gebrauchten Helm könne nicht sichergestellt werden, dass dieser, ohne dass dies äußerlich erkennbar ist – nicht bereits aufgrund eines Sturzes vorgeschädigt sei und damit seine Schutzfunktion nicht mehr erfülle.

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