- Unterschiedliche Haftungsregelungen bei Unfall mit geliehenem Auto
- ADAC rät zur Klärung der Versicherungsbedingungen vor Fahrtantritt
- Bei Gefälligkeit gilt oft stillschweigender Haftungsverzicht
- Bei Leihe greift kein Haftungsverzicht, Versicherungen können Vertragsstrafe fordern
Wenn du mit einem fremden Auto fährst, ist natürlich auch immer das Risiko gegeben, dass du einen Unfall baust. Wir beziehen uns in diesem Artikel auf Informationen des ADAC. Die Juristinnen des ADAC erklären die Sachlage: Bei einem Unfall unterscheidet man im rechtlichen Bereich zwei Verhältnisse. Je nachdem, ob das Fahren mit dem fremden Auto eine reine Gefälligkeit ist oder auf einem Vertrag basiert, kann die Haftung im Schadensfall unterschiedlich ausfallen.
Wer versichert ist im Schadensfall
Bevor du hinter dem Steuer eines fremden Autos sitzt und Gas gibst, solltest du dich informieren, "ob es bei der Kfz-Haftpflichtversicherung Einschränkungen bei den berechtigten Fahrern gibt", schreibt der ADAC.
Es ist wichtig, dass du weißt, dass die Versicherung den Schaden des Unfallgegners bezahlt, wenn du einen Unfall verursachst, bei dem ein anderer unschuldig zu Schaden kommt. Fährst du mit einem fremden Auto, ist diese Fahrt also versichert.
Bist du nach dem Versicherungsvertrag nicht berechtigt, das Fahrzeug zu fahren, kann die Versicherung gegebenenfalls eine Vertragsstrafe verhängen oder einen höheren Beitrag nachfordern. Das kannst du in den Versicherungskonditionen nachschauen. Kläre vorab, ob das Fahrzeug Voll- oder Teilkasko versichert ist.
Fall 1: Beim Umzug geholfen - Auto beschädigt
Freunde fragen dich nach Hilfe beim Umzug. Aber mit welchen Konditionen musst du rechnen, wenn du beim Beladen des Autos beispielsweise Kratzer oder Schäden verursachst. In der Regel ist deine Hilfe bei einem Umzug juristisch gesehen ein Freundschaftsdienst und damit eine sogenannte Gefälligkeit, wissen die Juristinnen des ADAC.
Das bedeutet, dass dafür normalerweise eine stillschweigende Haftungsbeschränkung gilt. Übersetzt heißt das: Wer den Schaden verursacht, haftet laut ADAC nur bei bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
Fall 2: Nach der Party jemanden nach Hause fahren - Unfall
Ein Freund oder Nachbar hat es bei einer Party zu sehr krachen lassen und möchte nun - mit zu viel Alkohol im Blut - nicht mehr nach Hause fahren. Er bittet dich, das zu übernehmen. Hier liegt in der Regel eine Gefälligkeit vor, so die juristische Wertung des ADAC.
Denn du entsprichst mit deinem Handeln dem Wunsch und Interesse dieser Person. In diesem Fall gilt normalerweise der stillschweigende Haftungsverzicht.
Passiert dir ein Unfall, bei dem kein weiterer Unfallgegner beteiligt ist, so haftest du nur dann, wenn du den Unfall aus Fahrlässigkeit oder mit Vorsatz verursacht hast. Liegt leichte Fahrlässigkeit vor, so musst du keinen Schadensersatz leisten, sagt der ADAC.
Schaden über Kaskoversicherung abrechnen
Wenn ein Schaden entstanden ist, so kann der Besitzer diesen über eine Kaskoversicherung abrechnen, wenn er eine solche abgeschlossen hat. Ob die Versicherung "bei Fahrer oder Fahrerin Regress nimmt, hängt vom Verschulden ab", schreibt der ADAC. Die Versicherung wird nichts einfordern, wenn der Fahrer oder die Fahrerin den Schaden ohne Feststellung einer Schuld oder nur leicht fahrlässig verursacht hat. Liegt dagegen grobe Fahrlässigkeit vor, so kann die Versicherung je nach der Schwere der Schuld einen Betrag zurückverlangen.
Wenn der Fahrer gemeinsam mit dem Versicherungsnehmer unter einem Dach lebt, so "gilt ein sogenanntes Familienprivileg". Das bedeutet: Selbst wenn der Unfall grob fahrlässig herbeigeführt wurde, fordert die Versicherung kein Geld zurück. Ausnahme: Das Privileg Familie zählt nicht bei Vorsatz.
Manchmal kommt es durch einen Unfall dazu, dass du höher in der Versicherung gestuft wirst. In diesem Fall muss der Fahrer den sogenannten Rückstufungsschaden nicht zahlen, heißt es, sofern der Unfall nicht fahrlässig verursacht wurde.
Fall 3: Auto geliehen und beschädigt
Du hast dir schnell bei einem Freund ein Auto geliehen, um beispielsweise für dich einzukaufen. Dann geht man von einer Leihe und somit einem Vertragsverhältnis aus. In diesem Fall greift kein stillschweigender Haftungsverzicht.
Beschädigst du das Leihauto durch grobe Fahrlässigkeit, wie beispielsweise zu schnelles Fahren oder Drogen, haftest du für Schäden, die in diesem Zusammenhang entstanden sind. Diese Regelung greift auch dann, wenn das Fahrzeug Vollkasko versichert ist. Je nach Vertragsbedingungen verzichtet die Kaskoversicherung auf den Einwand grober Fahrlässigkeit. Bei Vorsatz gibt es keine Versicherungsleistung.
Beschädigst du bei einem Unfall, den du verschuldest, ein anderes Fahrzeug, so ist die Haftpflichtversicherung des (geliehenen) Fahrzeugs in der Pflicht, für den Schaden des Dritten aufzukommen. Wenn derjenige, der den Schaden verursacht hat, nicht im Vertrag der Versicherung eingetragen ist, also kein berechtigter Fahrer, kann die Versicherung eine Vertragsstrafe oder einen erhöhten Versicherungsbeitrag fordern. Deshalb informiere dich unbedingt vorher, ob du das Fahrzeug fahren darfst oder nicht.