• Klage aufgrund Unzufriedenheit mit Cover-Up-Tattoo
  • Urteil des Landesgerichts Köln

Ein Mann hat in einem Studio eines seiner Tattoos ändern lassen. Sein Wunsch: Eine zusätzliche Schattierung und ein 3D-Effekt. Das Ergebnis überzeugte ihn nicht, deshalb verklagte er den Tätowierer. 

Der verlorene Tattoo-Prozess

Letztlich blieb seine Intervention ohne Erfolg: Das Landgericht (LG) Köln befand, dass die Forderung nach Schadensersatz, Rückzahlung eines Vorschusses und Schmerzensgeld in Höhe von 1.750 Euro unbegründet ist (Urteil vom 01.02.2022, Az.: 4 O 94/19).

Der beklagte Tätowierer hatte für die geplanten Arbeiten einen Vorschuss in Höhe von 600 Euro erhalten. Während der Nacharbeiten machte er, laut Gerichtsangaben, einen dunklen, flächigen Malgrund auf dem Oberarm, um das Tattoo - wie vom klagenden Kunden gewünscht - mit einem neuen Cover-Up in Form von Engelsflügeln zu überarbeiten. Nach mehreren Sitzungen war der Kläger mit dem Ergebnis aber unzufrieden, brach die Behandlung ab und ging zu einem anderen Studio. Er verlangte die Rückzahlung des Vorschusses, Zahlung des neuen Cover-Ups beim neuen Studio und Schmerzensgeld wegen erlittener psychischer Probleme, wie er vor Gericht vortrug.

Das LG war nach der Beweisaufnahme jedoch nicht davon überzeugt, dass der beklagte Tätowierer die Vorlage, die ihm der klagende Kunde vorgelegt hatte, originalgetreu übernehmen sollte. Denn der Tätowierer habe darauf hingewiesen, dass sich die Vorlage nicht genau auf die Bedürfnisse des Cover-Ups übertragen lasse und die neue Tätowierung nicht eins zu eins genau so aussehen werde wie die Vorlage. Nach dieser Ansage habe der beklagte Tätowierer auch fachlich keineswegs mangelhaft gearbeitet. Auch ein hinzugezogener Sachverständiger konnte abschließend nicht klären, ob die gewünschten Engelsflügel misslungen sind. Bedenkt man, wie viele Menschen inzwischen Tattoos haben, sind Rechtsstreitigkeiten über misslungene Tattoos tatsächlich vergleichsweise selten.