Vor dem Amtsgericht Kulmbach geht es vor allem um die Frage, ob man das Mädchen am Beckengrund hätte sofort sehen müssen. Oder waren Reflexionen und Spiegelungen so stark, dass das Kind nur schwer zu erkennen war?

Nicht genau geklärt werden konnte, ob nur die Vereinsbetreuerinnen für die Aufsicht der Kinder zuständig waren oder auch der Bademeister. Denn es gibt unterschiedliche Regelwerke, die sich in dieser Frage widersprechen.

Es stellte sich heraus, dass der Rettungsschwimmerschein des Bademeisters, der alle drei Jahre erneuert werden muss, schon zwei Monate abgelaufen war. Ob da ein direkter Zusammenhang mit Tod des Mädchens besteht, zog der Zeuge in Zweifel.