„Im kommenden Jahr wird es wieder Änderungen geben, die auch viele Arbeitnehmer sowie Sozialleistungsbezieher betreffen“, sprach DGB-Regionalvorsitzender Mathias Eckardt im Rahmen eines digitalen Austauschs mit Mitgliedern des Lichtenfelser DGB-Kreisverbands zum Jahresschluss an.

Fest stehe, so Mathias Eckardt, dass der gesetzliche Mindestlohn zweimal steige. Zum Jahresbeginn schreibe der Gesetzgeber 9,82 Euro sowie ab dem 1. Juli 2022 10,45 Euro je Stunde vor. Aktuell liege der Betrag bei 9,60. Laut Koalitionsvertrag seien zwölf Euro künftig vorgesehen.

Was für Auszubildende gilt

Seit 2020 sei eine Mindestausbildungsvergütung geregelt. Für Ausbildungsverträge ab 1. Januar 2022 gelte im ersten Ausbildungsjahr eine Mindestvergütung von 585 Euro , für die kommenden Ausbildungsjahre gebe es Aufschläge in Höhe von 18, 35 sowie 40 Prozent über den Einstiegsbetrag.

Gerade in unserer Region, ergänzte DGB-Kreisvorsitzender Heinz Gärtner, sei ein relativ hoher Anteil an geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen zu verzeichnen. Nun müsse der Arbeitgeber in einer Meldung für eine kurzfristige Tätigkeit angeben, wie der Beschäftigte dafür krankenversichert sei. Arbeitgeber erhalten ab kommendem Jahr eine Rückmeldung von der Minijob-Zentrale, ob zum Zeitpunkt der Anmeldung eine weitere kurzfristige Beschäftigung bestehe oder im laufenden Jahr bestanden habe.

Kritisch sehen die Gewerk-schafter eine Anhebung der Grenze für geringfügige Beschäftigungen auf 520 Euro . Es sei kaum damit zu rechnen, dass die Stundensätze erhöht werden, vielmehr würden sich diese Beschäftigungsverhältnisse noch ausdehnen.

Im Zusammenhang mit der Pflegereform werde der Beitrag für Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr in der gesetzlichen Pflegeversicherung von 0,25 Prozent auf 0,35 Prozent angehoben, brachte Organisationssekretär Bastian Sauer ein. Es können ab September 2022 nur noch Pflegeeinrichtungen zugelassen werden, die ihre Pflege- und Betreuungskräfte nach Tarif entlohnen.

Corona-Bonus bis Ende März

Da die Pandemie andauere, informierte Mathias Eckardt, können bis 31. März 2022 Arbeitnehmer noch maximal 1500 Euro als steuerfreien Corona-Bonus erhalten. Bis Ende März könne ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Es werde eine maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von bis zu 24 Monaten ermöglicht.

Wer eine Altersrente vor der Regelaltersrente bekomme, dürfe nur begrenzt hinzuverdienen. Bei Altersrenten seien im kommenden Jahr noch bis zu 46 060 Euro ohne Einschränkung der Rentenzahlung möglich. Ab 2023 solle dann wieder die Regel von 6300 Euro Hinzuverdienst jährlich gelten. red