Erneut beschäftigte sich der Mainbernheimer Stadtrat mit der Errichtung von Photovoltaikanlagen in der Altstadt. Für das Anwesen Judengasse 2 lag dem Gremium ein Antrag auf Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis für eine solche Solaranlage auf dem südöstlichen Dach des Wohngebäudes vor.
Immer wieder hatte sich der Stadtrat mit dem Thema beschäftigt. Nach den angekündigten Lockerungen seitens des Denkmalschutzes beschäftigt sich der Rat bereits intensiv damit, wie das für die Mainbernheimer Altstadt angewendet werden kann. Eine Änderung der Gestaltungssatzung wird gerade vorbereitet.
Im konkreten Antrag ist, wie Bürgermeister Peter Kraus gegenüber dieser Redaktion erklärte, ein kleines Photovoltaikfeld im linken Bereich und ein großes Feld im rechten Bereich, das abgetreppt ist, geplant. Die Abstände zum First und zu den Ortgängen seien gering. Die für die Photovoltaikanlage genutzte Dachfläche sei vom öffentlichen Raum kaum einsehbar. Geklärt werden müsse, ob auch in solchen Fällen die Größe der Anlage vom Energiebedarf im Gebäude abhängig ist, welche gestalterischen Gesichtspunkte maßgeblich sind und welche Abstände zu den Dachrändern einzuhalten sind.
Grundsätzlich sollte laut Verwaltung eine Solaranlage im Altstadtensemble der Deckung des Energiebedarfs auf dem Grundstück dienen. Laut den Leitlinien des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege sollen im Rahmenplan jedoch auch Vorschläge gemacht werden, wo in den öffentlich nicht einsehbaren Bereichen außerhalb der Kernzone eine maximale Belegung der Dachflächen möglich ist. Dies bedeutet, dass dort eine Solarnutzung auch über den Bedarf des Grundstücks hinaus möglich ist.
Welche Regelungen gelten im nicht einsehbaren Bereich?
Für Photovoltaik- und Solaranlagen im Ensemble gilt laut Verwaltungsangaben grundsätzlich, dass dachflächenparallele Anlagen in geschlossenen, rechteckigen, nicht unterbrochenen Feldern verlegt werden. Des Weiteren sind nicht glänzende, dunkle Konstruktionen zu verwenden. Die Module müssen eine matte, gleichmäßige tiefdunkle oder bevorzugt rotbraune Oberflächen haben und ohne sichtbare, glänzende Einfassungen sein. Festzulegen sei, welche dieser Regelungen auch für Anlagen in nicht einsehbaren Bereichen gelten, informierte der Bürgermeister.
Laut Vorschlag der Stadtplanerin sind zu den oberen und unteren Dachrändern mindestens 60 Zentimeter, zu den seitlichen Dachrändern mindestens 120 Zentimeter freizuhalten. Der Stadtrat muss noch entscheiden, ob die Abstände zu den Dachrändern und zum First auch bei Anlagen in nicht einsehbaren Bereichen einzuhalten sind. Des Weiteren ist festzulegen, ob gegebenenfalls zwei Modulfelder auf einer Dachseite entstehen dürfen, wie beim Vorhaben in der Judengasse vorgesehen.
Für Mainbernheim ist Einteilung in Zonen denkbar
Dies alles soll laut Bürgermeister in der Stadtratssitzung im Juni festgelegt werden. Kraus sagte gegenüber der Redaktion, dass für Mainbernheim die Einteilung in Zonen denkbar sei. In besonders hochwertigen Zonen aus Sicht der Denkmalpflege, wie der Bereich Rathaus und Kirche, sei wenig möglich, in nicht einsehbaren Bereichen sollte es nicht zu restriktiv betrachtet werden.
Eine Lockerung gibt es auch bei den Festsetzungen zu den Einfriedungen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Gartennutzungen westlich der B 8". So beschloss der Rat, dass die bisherige Aufzählung "Maschendrahtzäune, Holzlattenzäune" nur beispielhaft sei. Darüber hinaus können auch Stabmattenzäune und Zäune mit anderen Materialien verwendet werden, wenn diese "für Kleintiere durchlässig sind und wenn der offene Charakter der Gärten im Übergang zur freien Landschaft auch optisch erhalten bleibt".