Zum Jahresende zahlen viele Arbeitgeber Weihnachtsgeld an ihre Angestellten aus. Die einmalige Sonderzahlung kann bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes aber nicht berücksichtigt werden. Das teilt die Agentur für Arbeit Nürnberg in einer Pressemitteilung mit.

Kurzarbeitergeld berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt, also zwischen dem, was die Arbeitnehmer unter normalen Umständen verdienen, und dem, was sie in der Kurzarbeit tatsächlich verdienen. Einmalig gezahltes Entgelt, wie etwa Weihnachtsgeld oder auch Urlaubsgeld, kann bei der Berechnung des Soll-Entgeltes und des Ist-Entgeltes nicht berücksichtigt werden.

Weil das Weihnachtsgeld bei der Bemessung des Kurzarbeitergeldes nicht berücksichtigt werden kann, können hierfür auch keine Sozialversicherungsbeiträge erstattet werden.

Die Agentur für Arbeit weist ferner darauf hin, dass der für das laufende Kalenderjahr 2020 bestehende Urlaubsanspruch von den kurzarbeitenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2020 eingebracht werden muss.

Zahlen steigen wohl wieder

Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit hatten Betriebe im August deutschlandweit für 2,58 Millionen Menschen Kurzarbeit angemeldet. Auf dem Höhepunkt der ersten Corona-Welle im April lag die Zahl bei knapp sechs Millionen Menschen. Seitdem ging die Inanspruchnahme immer weiter zurück. Die tatsächliche Zahl der Kurzarbeiter liegt dazu in der Regel unter der Zahl der Anzeigen.

Vom 1. bis 25. Oktober wurde noch einmal für 96 000 Personen Kurzarbeit angezeigt. Aufgrund des Lockdowns ab 2. November dürften diese Zahlen nun wieder steigen. red