Ab sofort bis Sonntag, 19. Dezember, befinden sich zwei Verkaufsbuden lokaler Schausteller am Höchstadter Marktplatz , die in diesem Zeitraum Süßwaren , alkoholfreie Getränke und warme Mahlzeiten zum Mitnehmen anbieten. Zudem wird von einem lokalen Gastronomen Fisch vom Grill zum Mitnehmen angeboten.
Eventuell, so teilt das Stadtmarketing Höchstadt mit, wird das Angebot im Laufe der Woche um eine weitere Hütte ergänzt. Dies sei jedoch vonseiten des Betreibers dieser Hütte noch nicht sicher.
Mit Abstand
Die Buden sowie der Grill seien in sehr großem Abstand zueinander angeordnet, wodurch Menschenansammlungen vorgebeugt werden soll. Es handele sich hierbei weder um eine Veranstaltung noch um einen Ersatz-Weihnachtsmarkt, sondern um ein reines Verkaufsangebot weihnachtlicher Lebensmittel gewerblicher Anbieter zum Mitnehmen.
Eingekaufte Waren
Die Stadt Höchstadt a.d. Aisch möchte den von der Corona-Pandemie stark in Mitleidenschaft gezogenen Schaustellern und Gastronomen durch die Genehmigung dieses Verkaufsangebotes die Möglichkeit geben, zumindest einen Teil ihrer bereits eingekauften Waren im Rahmen der momentan geltenden Regelungen zu verkaufen, um somit zumindest einen Teil ihrer Ausgaben zu decken.
Die Stadtverwaltung weist auf folgende Sachverhalte und Regelungen hin:
Die Stadt Höchstadt ist kein Veranstalter eines Ersatz-Weihnachtsmarktes oder dergleichen, sondern hat den Händlern eine Genehmigung zum Verkauf ihrer Waren zum Mitnehmen ausgestellt. Es handele sich hierbei nicht um ein gastronomisches Angebot, sondern um ein reines Verkaufsangebot von Lebensmitteln zum Mitnehmen. Dementsprechend ist der Konsum der Lebensmittel sowie das Verweilen vor den Buden nicht gestattet.
Keine alkoholischen Getränke
Weiterhin sind der Verkauf sowie der Konsum alkoholischer Getränke vor den Buden sowie am gesamten Marktplatz nicht gestattet. Beim Anstehen vor den Verkaufsbuden ist der obligatorische Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Weiterhin sind die geltenden allgemeinen Regelungen durch die 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in der aktuellen Fassung vom 8. Dezember zu beachten. red