Es war im Dezember letzten Jahres, als der 22-jährige arbeitslose Mann seinen ehemaligen Freund auf dem Internetportal Snapchat als „Hurensohn und Hund“ beschimpfte. Wohl, um seinen Worten Nachdruck zu verschaffen, fügte er noch eine Bedrohung an dessen zweijährige Tochter hinzu. Dass der Mann damals verbal so ausgerastet war, hat mit einer längeren Vorgeschichte um Drogengeschäfte zu tun.
Eigentlich, sagte der 21-jährige Bedrohte im Zeugenstand, seien sie in der Vergangenheit „Kollegen“ gewesen. Sie hätten, berichtete er weiter, sogar in einer Mannschaft gemeinsam Fußball gespielt.
Keiner will damit rausrücken
Dann rutschten beide in die Drogenszene ab, und da gab es schließlich Stress. Worum es dabei genau ging, also die Details des Streites, wollten beide jedoch lieber nicht sagen.
Normalerweise handelt es sich bei Beleidigung und Bedrohung um sogenannte Bagatelldelikte, die nur aufgrund der Anzeige eines Betroffenen verfolgt werden. Anders verhält es sich allerdings bei denjenigen, die bereits Vorstrafen auf dem Kerbholz haben oder sich sogar unter laufender Bewährung befinden.
Bewährungsversager müssen immer mit einer Freiheitsstrafe rechnen. Nur in Ausnahmefällen kommen sie mit einer erneuten Bewährung oder einer Geldstrafe davon.
Als das Bundeszentralregister verlesen wurde, erfuhr man, dass der junge Mann bereits sechs Vorstrafen hat. Das letzte Mal wurde er im Februar 2024 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer einjährigen Jugendstrafe verurteilt.
Zwei Drittel davon, also acht Monate, saß er deshalb im Jugendknast in Ebrach. Und bei der nun verhandelten Sache stand er tatsächlich noch unter Bewährung.
Immerhin entschuldigte sich der Angeklagte bei seinem Ex-Freund im Gerichtssaal per Handschlag. Und erklärte auf Anregung der Amtsgerichtsdirektorin Ursula Redler , dem Beleidigten 150 Euro als „Schadenswiedergutmachung“ zu zahlen. Dies, so die Richterin, diene dem „Rechtsfrieden.“
Bei den Plädoyers wies Rechtsanwalt Alexander Wessel darauf hin, dass sein Mandant kein Einkommen habe. Er wohne zuhause und werde von seiner Familie „durchgefüttert.“ Von daher sei der Tagessatz, der normalerweise bei einem Arbeitslosen bei 15 Euro angesetzt werde, in diesem Fall zu hoch. Zur Perspektive merkte er an, dass sein Schützling eine fest zugesagte Arbeitsstelle habe.
Die Richterin verurteilte den Angeschuldigten zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je zehn Euro. In ihrer Urteilsbegründung appellierte sie an den Verurteilten, sich künftig straffrei zu verhalten und sagte: „Es sieht so aus, als ob Sie manchmal ihre Gefühle nicht unter Kontrolle haben!“
Da der Angeklagte darauf verzichtete, Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen, wurde es sofort rechtskräftig.