Die fünfte Jahreszeit ist da. Für viele Narren gehört ein guter Schluck genauso zum Fasching wie die gute Laune. Doch schon geringe Alkoholmengen genügen, um die Reaktionsfähigkeit drastisch einzuschränken. Darauf weist nun das Versicherungsunternehmen HUK-Coburg hin – und auf die möglichen Folgen.
Bei Auffälligkeiten wie dem Fahren von Schlangenlinien oder zu dichtem Auffahren drohen bereits ab 0,3 Promille ein Fahrverbot, Punkte und ein Bußgeld . Wer mit 0,5 Promille in eine Polizeikontrolle gerät, wird mit mindestens 500 Euro zur Kasse gebeten, erhält mindestens einen Monat Fahrverbot und zwei Punkte in Flensburg.
Ab 1,1 Promille keine Nachsicht
Sind Autofahrer mit mehr als 1,1 Promille unterwegs, geht der Gesetzgeber automatisch von absoluter Fahruntüchtigkeit aus. Folgen: mindestens sechs Monate Fahrverbot, drei Punkte in Flensburg und eine Geldstrafe. Den Führerschein gibt es nur auf Antrag zurück.
Fahranfänger sollten berücksichtigen: Bis zum 21. Geburtstag beziehungsweise während der Probezeit ist Alkohol am Steuer tabu. Auch Radfahren und Alkohol passen nicht zusammen: Wer angetrunken einen Unfall verursacht, läuft ab 0,3 Promille ebenfalls Gefahr, seinen Führerschein verlieren. Ab 1,6 Promille müssen auch Radfahrer mit einem Verfahren rechnen – unabhängig davon, ob sie einen Führerschein besitzen.
Vesicherungsschutz in Gefahr
War bei einem Unfall Alkohol im Spiel, kann sich das, wie die HUK-Coburg mitteilt, auch auf den Versicherungsschutz auswirken. Inwiefern, hängt vom Blutalkoholspiegel und der individuellen Fahrtüchtigkeit ab. Wer Schlangenlinien gefahren, von der Straße abgekommen ist oder Autos gerammt hat, hat diese Grenze überschritten.
„Lässt sich der Unfall eindeutig auf Alkoholkonsum zurückführen, greift in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Trunkenheitsklausel“, warnt die HUK-Coburg . Diese Klausel befreit den Versicherer von seiner Leistungspflicht. Das heißt: Die Versicherung reguliert den Schaden des Opfers, nimmt aber den Unfallverursacher in Regress. Maximal 5000 Euro kann sie sich vom Schädiger zurückholen.
In der Kasko-Versicherung kann sich der Versicherer bei Trunkenheit auf Leistungsfreiheit berufen und nur einen Teil des Schadens oder gar nichts bezahlen. Bei 1,1 Promille gilt der Alkoholgenuss automatisch als unfallursächlich. Bei geringeren Mengen ist die entscheidende Frage, ob der Alkohol ursächlich für die Karambolage war.
Auch Beifahrer im Risiko
Auch wer zu einem alkoholisierten Fahrer ins Auto steigt, muss bei einem Unfall mit Konsequenzen rechnen. Wird er verletzt, können Ansprüche gekürzt werden, die er im Normalfall gegen den Verursacher gehabt hätte. Dies gilt zum Beispiel für das Schmerzensgeld. Die Rechtsprechung unterstellt hier, dass Mitfahrende, die sich zu einem Betrunkenen ins Auto setzen, sich selbst gefährden und die Verletzungsfolgen dadurch mit verursacht haben.
Und: Es dauert um die zehn Stunden, bis ein Promille Alkohol im Körper abgebaut wird. Im Zweifelsfall empfiehlt sich am Tag danach der Umstieg auf öffentliche Verkehrsmittel. red