Für eine korrekte Ermittlung der Grundsteuer sind aktuelle Angaben zu den jeweiligen Grundstücken beziehungsweise Betrieben der Land- und Forstwirtschaft unerlässlich. Die Eigentümerinnen und Eigentümer sind daher gesetzlich verpflichtet, dem Finanzamt alle Änderungen am Grundbesitz zu melden, wie es in einer Pressemitteilung der Behörde heißt.

Beispiele für relevante Änderungen sind Änderungen an der Fläche des Flurstücks oder des Gebäudes, beispielsweise durch Anbauten oder Abrisse, Änderung der Nutzungsart, etwa von Wohnraum hin zu Praxis oder Gewerbe, oder eine erstmalige Denkmalschutz-Einstufung.

Wichtig: Auch wenn entsprechende Änderungen auf einem notariell beurkundeten Vertrag beruhen oder hierfür eine Baugenehmigung beantragt wurde, muss eine Anzeige erfolgen, heißt es in der Pressemitteilung.

Ausnahmen sind, wenn der gesamte Grundbesitz verkauft, verschenkt oder vererbt wurde und es sich dabei um einen vollständig grundsteuerpflichtigen Grundbesitz handelt oder um Grund und Boden, der mit einem fremden Gebäude bebaut ist. In diesen Fällen ist keine Anzeige erforderlich, schreibt das Finanzamt .

Die Anzeige von Änderungen in einem Kalenderjahr kann grundsätzlich gebündelt bis zum 31. März des Folgejahres erfolgen. Für Änderungen im Jahr 2025 wurde die Frist einmalig bis zum 30. April 2026 verlängert. Sollte diese Frist nicht eingehalten werden können, ist es ratsam, das Finanzamt frühzeitig zu informieren und eine Fristverlängerung zu beantragen, so die Pressemitteilung.

Die Änderungen können entweder über den Vordruck Grundsteueränderungsanzeige (BayGrSt 5) oder eine vollständig ausgefüllte Grundsteuererklärung (Vordrucke BayGrSt 1 bis BayGrSt 4) angezeigt werden. Die Vordrucke sind elektronisch über elster.de oder in Papierform (abrufbar unter grundsteuer.bayern.de) einzureichen.

Das Finanzamt prüft dann, wie sich die Änderung auf die Bemessungsgrundlage auswirkt, und erlässt neue Bescheide über die Grundsteueräquivalenzbeträge beziehungsweise den Grundsteuerwert sowie über den Grundsteuermessbetrag. Die zuständige Kommune erstellt anschließend einen aktualisierten Grundsteuerbescheid, der die Höhe der neu berechneten Grundsteuer ausweist.

Weitere Informationen rund um das Thema Grundsteuer sowie zur Anzeige von Änderungen sind unter grundsteuer.bayern.de sowie im Flyer „Grundsteuer Anzeige von Änderungen“ zu finden. red