Wie die Stadt Fürth in folgender Pressemeldung mitteilt, hat das Bundesverwaltungsgericht ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 001 für den Bereich um die Gustavstraße zurückgewiesen.

Im Dezember 2022 hatte der Bayer. Verwaltungsgerichtshof die Änderung aus dem Jahr 2018 für unwirksam erklärt, da es für die darin festgesetzte Anforderung zur Vorlage eines Lärmschutzgutachtens vor Neueinrichtung oder Erweiterung von Gaststätten an einer Rechtsgrundlage fehle.

Dieser Auffassung ist die Stadt in zweiter Instanz entgegengetreten. Entsprechend den prozessrechtlichen Regelungen wurde mit der Beschwerde zunächst geltend gemacht, dass die Klärung dieser Rechtsfrage von grundsätzlicher, das heißt über diesen Einzelfall hinaus gehender Bedeutung sei. Dem ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt.

Konsequenz dieser Entscheidung ist, dass die Änderung des Bebauungsplans endgültig unwirksam ist.