Trotz vielfältiger Lockerungen, die Bundeskanzlerin Angela Merkel vergangenen Mittwoch (06. Mai 2020) verkündete, bleibt die Maskenpflicht vorerst bestehen. Diese gilt in sämtlichen Geschäften, sowie im öffentlichen Personennahverkehr. 

Ziel der Maßnahme ist es, das Infektionsrisiko mit dem Coronavirus zu minimieren und sich, sowie andere vor einer Ansteckung zu schützen. Uneinigkeiten gibt es allerdings bei der Durchführung. Eine wichtige Frage ist, wer die Einhaltung der Maskenpflicht kontrolliert.  

Unklarheiten in den Geschäften

Das bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege schreibt, dass die Einhaltung der Maskenpflicht durch "Polizei, kommunale Ordnungsdienste oder sonstige Verpflichtete kontrolliert" werde. 

Geschäfte machen vor allem an ihren Eingängen auf die geltenden Hygienemaßnahmen aufmerksam. Wer hier die Einhaltung kontrolliert, bleibt dabei unklar. Die Betreiber werden in die Pflicht genommen, sie sollen die Einhaltung der "Regelungen der Vierten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung" sicherstellen.

Die Verordnung beinhaltet unter anderem den  Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Kunden. Jedoch gibt sie nicht vor, Kunden ohne Maske eine Zutrittsverweigerung auszusprechen. Es wird darauf verwiesen, dass eine Verweigerung des Zutritts dem allgemeinen Hausrecht des Geschäfts unterliegt. 

Polizei mit erhöhter Präsenz im öffentlichen Personennahverkehr

Mit mehr Präsenz in Bussen und Bahnen sollen Polizeibeamte die Einhaltung der Maskenpflicht kontrollieren. Nach Angaben des bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege soll der Fokus dabei vor allem auf "Ballungsräume und stark frequentierte Verkehrsmittel" liegen. 

Bei Bedarf soll außerdem die  Bereitschaftspolizei eingreifen. Für den Bahnverkehr ist die Bundespolizei zuständig, mit der die bayerische Polizei in "engem Kontakt" steht. Im Fernverkehr besteht keine Maskenpflicht, allerdings ist es eine "dringende Empfehlung" der deutschen Bahn, in öffentlichen Verkehrsmitteln eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen und die regional geltenden Verordnungen zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung zu beachten.

Gleichzeitig wird darauf verwiesen, dass auch Verkehrsverbünde und -betreiber "in der Verantwortung" stehen. So sei "in vielen Bereichen [...] bereits Sicherheitspersonal unterwegs", welches ebenfalls mit der Polizei zusammenarbeitet. Dabei sollen Fahrgäste nicht nur kontrolliert, sondern auch informiert werden. 

Bußgeldkatalog legt hohe Strafe fest

Die Maskenpflicht gilt ab dem siebten Lebensjahr. Wer sich nicht an die Maskenpflicht in Geschäften oder im öffentlichen Personennahverkehr hält, droht ein Bußgeld von 150 Euro, wie dem Bußgeldkatalog "Corona-Pandemie" zu entnehmen ist.