Dürfen Leichen in Coburg ausgestellt werden? Das entschieden heute Vertreter der Stadt vor Ort in der alten Angerturnhalle. Sie begutachteten die Exponate der Ausstellung "Echte Körper - von den Toten lernen".
Die Entscheidung lautet: Die Ausstellung darf stattfinden. Dazu musste geklärt werden, ob Einverständniserklärungen der Toten vorliegen. Laut Pressesprecher der Stadt Coburg, David Schmitt, hat der Veranstalter "eine eidesstattliche Versicherung, die das Vorliegen der notwendigen Einwilligungen in die Plastination bestätigt", vorgelegt.
Die zweite Frage lautete: Dürfen diese Körper ausgestellt werden? Dabei bezieht sich die Stadt Coburg auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Jahre 2003. Dieses entschied nach dem Artikel 5 des Bestattungsgesetzes. Darin steht, dass keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu befürchten sein dürfen und die Würde des Verstorbenen sowie das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden dürfen. Eine didaktisch motivierte, Aufklärungszwecken dienende Ausstellung darf nach Auffassung des VGH stattfinden. Deshalb musste der "Veranstalter eine detaillierte Ausstellungsbeschreibung" vorlegen.
Die Entscheidung lautet: Die Ausstellung darf stattfinden. Dazu musste geklärt werden, ob Einverständniserklärungen der Toten vorliegen. Laut Pressesprecher der Stadt Coburg, David Schmitt, hat der Veranstalter "eine eidesstattliche Versicherung, die das Vorliegen der notwendigen Einwilligungen in die Plastination bestätigt", vorgelegt.
Die zweite Frage lautete: Dürfen diese Körper ausgestellt werden? Dabei bezieht sich die Stadt Coburg auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Jahre 2003. Dieses entschied nach dem Artikel 5 des Bestattungsgesetzes. Darin steht, dass keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu befürchten sein dürfen und die Würde des Verstorbenen sowie das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden dürfen. Eine didaktisch motivierte, Aufklärungszwecken dienende Ausstellung darf nach Auffassung des VGH stattfinden. Deshalb musste der "Veranstalter eine detaillierte Ausstellungsbeschreibung" vorlegen.