Weil die Gemeinde den Jean-Paul-Weg verlängert hat, schickte sie Anliegern Bescheide, in denen ihnen mitgeteilt wird, dass sie Erschließungsbeiträge zu bezahlen haben. Dagegen gingen mehrere Betroffene vor Gericht.
Ihrer Meinung nach sind die Arbeiten, für die sie bezahlen sollen, so lange her, dass die Beiträge verjährt sind. Immerhin geht es bei den drei betroffenen Anliegern um Beträge von 57 000, 17 000 und 9000 Euro. Die Verjährung sei deswegen eingetreten, so die Argumentation der Kläger, weil der Jean-Paul-Weg bereits seit 1996 gebaut wurde. Genaugenommen erfolgte die Erschließung in den Jahren 1996 bis 2015.
Die Gemeinde hält dagegen, dass der Jean-Paul-Weg zweimal verlängert wurde. Das erste Mal geschah dies tatsächlich 1996. Das zweite Mal ab 2010. Die Beitragspflicht sei aber erst mit der endgültigen Fertigstellung und der Abrechnungsfähigkeit beider Verlängerungen im Jahr 2015 eingetreten. Für die erste Verlängerung 1996 sei deswegen keine Beitragspflicht entstanden, weil die Asphaltdeckschicht des Gehwegs erst im Zuge der zweiten Verlängerung aufgebracht worden sei. Nach der Satzung habe es damit an einem so genannten Herstellungsmerkmal gefehlt. Deswegen habe keine Festsetzungsverjährung eintreten können. Die Kläger halten dieses Verhalten der Gemeinde für "treuwidrig".
Das Verwaltungsgericht Bayreuth unter Vorsitz von Richterin Angelika Janßen folgte der Argumentation der Gemeinde und wies alle drei Klagen ab. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Den Klägern bleibt nach Urteilsbegründung noch die Möglichkeit der Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München. rlu