Das Landgericht Karlsruhe hat entschieden, dass die Drogeriekette Dm einen sogenannten Obst-Quetschie nicht weiter als "Immun-Smoothie für Kinder" bezeichnen darf. Grund für diesen Beschluss ist eine Klage der Verbraucherorganisation Foodwatch. Ein Richter des Landgerichts betont, dass die Bezeichnung "Immun-Smoothie" gegen die europäische Health-Claims-Verordnung verstoße. Die Drogeriekette gaukele damit fälschlicherweise vor, dass der Verzehr des Produkts sich positiv auf das Immunsystem auswirke.
Rauna Bindewald von Foodwatch betont: "Wer Fruchtpüree mit Vitaminzusatz und zehn Prozent Zucker als 'Immun Smoothie' verkauft, führt Eltern in die Irre - und zieht ihnen obendrein das Geld aus der Tasche. Das ist nicht nur dreist, sondern schlicht illegal".
Foodwatch klagt gegen Immun-Smoothie - die Bezeichnung ist laut Verordnung verboten
Laut Urteil des Landgerichts ist die Bezeichnung "Immun-Smoothie" eine spezifische gesundheitsbezogene Angabe. Diese steht nicht auf der EU-Liste zugelassener Health Claims und ist daher verboten. Die europäische Health-Claims-Verordnung soll Verbraucherinnen und Verbraucher vor irreführender Gesundheitswerbung schützen. Sie erlaubt gesundheitsbezogene Aussagen nur, wenn diese zuvor ein wissenschaftliches Prüfverfahren durchlaufen und von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) genehmigt wurden
Mode, Spielzeug, Möbel und mehr für Kind und Baby: Jetzt die Angebote von tausendkind entdecken. Verwendet ein Unternehmen den Hinweis dass Vitamin D "zu einer normalen Funktion des Immunsystems beiträgt", ist dieser zunächst einmal zulässig. Doch ist dieser Hinweis grundlegend erlaubt, ist dies keine automatische Erlaubnis, das gesamte Produkt unter dem Namen "Immun-Smoothie" vermarkten zu dürfen. Dies darf schon gar nicht passieren, wenn der Hinweis kleingedruckt und optisch in den Hintergrund gerückt ist. Ein ähnliches Phänomen lässt sich bei sogenannten Mogelpackungen beobachten. Die Hersteller verändern meist die Zutaten des Produkts, das Etikett bleibt jedoch nahezu gleich.
Die Verbraucherorganisation foodwatch kritisiert zudem, dass die Drogeriekette seinem zuckrigen Quetschie mit der "Immun-Werbung" einen gesunden Anstrich verleiht und das Produkt in den Drogeriemärkten in der Nähe von Nahrungsergänzungsmitteln platziert werde.
Quetschies werden nicht gerade als gesund eingestuft - dies war nicht die einzige Klage von foodwatch
Der Hauptbestandteil der Quetschies ist Fruchtpüree, der zwar laut Hinweisen "ohne Zuckerzusatz" zubereitet wurde, jedoch trotzdem rund zehn Prozent Zucker enthält. Grund dafür ist der Fruchtzucker, der genau wie normaler Haushaltszucker nur in geringeren Mengen konsumiert werden sollte. Die Quetschies würden also nach dem Nutri-Score die zweitschlechteste Bewertung "D" erhalten. Zudem ist der Preis mit 1,25 Euro für einen 90 Gramm Quetschie fast doppelt so teuer wie ein Bio-Quetschie derselben Drogeriekette für nur 0.75 Euro je 100 Gramm.
Doch diese Klage war nicht die einzige in den vergangenen Monaten. foodwatch hatte insgesamt drei Produkte wegen irreführender Gesundheitswerbung abgemahnt. Diese waren neben dem "Immun-Smoothie" von dm das Früchtemüsli "Krunchy Immune Plus" von Barnhouse und der "BioC Immunkraft"-Saft von Voelkel. Barnhouse hatte daraufhin die unzulässige Gesundheitswerbung gestoppt. Das Verfahren der Klage gegen Voelkel läuft derzeit noch weiter.
Auch die beliebte Marke Granini wurde von der Verbraucherzentrale Hamburg beim Mogeln erwischt. Diese habe ihren Orangensaft mit Orangennektar ausgetauscht, dies jedoch nicht ausreichend gekennzeichnet. Gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe kann dm bis Mitte September 2025 in Berufung gehen.
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