Bundesagentur für Arbeit definiert "Partner"-Begriff neu: Jobcenter-Mitarbeiter müssen ab sofort das genaue Alter eines Menschen beachten, der beispielsweise Hartz IV beantragen möchte. Einer neuen Regelung der Bundesagentur für Arbeit nach, dürfen Kinderehen sowie Zweit- und Drittfrauen aus Vielehen bei Bezug von Hartz IV nicht mehr als Bedarfsgemeinschaft anerkannt werden. Demnach wird der Begriff "Partner" genauer definiert.

Nach deutschem Recht könnten minderjährige Personen unter 16 Jahren "eine Ehe nicht wirksam eingehen". Über diese Änderung berichtete die "Bild". Aus diesem Grund liegt auch nach dem Sozialgesetzbuch (SGB II) "keine Partnerschaft vor".

Bei Personen ab 17 bis 18 Jahren ist die Lage anders: Es darf zwar keine Ehe eingegangen werden, aber dennoch bleibt sie "bis zu r rechtskräftigen Aufhebung durch eine richterliche Entscheidung" wirksam. Aus diesem Grund müssen die Eheleute als Partner im Hartz-IV-Haushalt anerkannt werden.


Formelle Änderung mit wenig Auswirkungen

Auch Vielehen dürfen nach der neuen Weisung nicht anerkannt werden, weil "nur eine Person als Partner" in einer Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden könne. Das islamische Recht sehe zwar die Möglichkeit von Vielehen mit bis zu vier Ehefrauen vor. Die Bundesagentur für Arbeit stellt aber klar: "Die 'Zweit- oder Drittfrau' bildet im SGB II regelmäßig keine Bedarfsgemeinschaft mit dem "Ehegatten"".

Auch eine Anerkennung als eheähnliche Lebensgemeinschaft scheide aus, weil das Gesetz nur eine einzige solche Partnerschaft zulasse. Finanzielle Nachteile müssen die Betroffenen aber trotzdem nicht befürchten. Nach Angaben der BA wird eine nicht als "Partnerin" anerkannte Zweit-, Dritt- oder Viert-Frau dann als eigenständige Bedarfsgemeinschaft geführt.