Die bayerische Regierung verkündete am Dienstag (05. Mai 2020) eine Lockerung der Ausgangsbeschränkung zu einer Kontaktbeschränkung. Das bedeutet, dass die Menschen in Bayern wieder ohne triftigen Grund das Haus verlassen dürfen. Für Handwerksbetriebe bedeutet das, dass sie seit dem 06. Mai 2020 Kunden wieder ungehindert empfangen dürfen, sofern Hygiene- und Abstandsregelungen eingehalten werden. Dies gilt folglich auch für die Kosmetik- und Nagelstudios, wie die Handwerkskammer Mittelfranken mitteilt.
Dabei gelten natürlich die allgemeinen Hygieneanforderungen auch für alle handwerklichen Dienstleister. Zwischen den Kunden muss ein Mindestabstand von 1,5 Meter eingehalten werden und für Kunden sowie für Personal ist eine Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben. Einen solchen Mundschutz kann man sich übrigens ganz einfach selbst nähen. Eine detaillierte Anleitung finden Sie, hier. Die Betriebe müssen zudem ein Hygienekonzept und, falls Kundenparkplätze zur Verfügung gestellt werden, auch ein Konzept für den Parkplatz ausarbeiten. Auf Verlangen muss dies bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorgelegt werden. Auch das mobile Arbeiten beim Kunden ist wieder möglich.
Ausnahmen der Hygieneanforderung
Die Kammer teilt mit, dass die Hygieneanforderung insoweit gelockert wurde, dass eine Mund-Nasen-Bedeckung nicht getragen werden muss, wenn die Art der Leistung dies nicht zulässt. Das bedeutet für Kosmetikbetriebe, dass sie Gesichtsbehandlungen durchführen können und Friseure Bärte schneiden dürfen, wie die Handwerkskammer für München und Oberbayern informiert. Für das Personal wird dabei zu einer FFP2-Maske geraten, um eine Ansteckung beim Erfüllen der Dienstleistung zu vermeiden. Auf der Informationsseite der Handwerkskammer finden Friseure und Kosmetiker die Anforderungen an Hygienekonzepte und häufige Fragen.
Einen Überblick der Änderungen zur Kontaktbeschränkung in Bayern finden Sie in diesem Artikel.